Antrag des VSStO Salzburg an die Bundeskonferenz des VSStO vom
7.Juli 2012
Praambel:
Im Menschen wird die Besonderheit, die er mit allem Seienden teilt, und die Verschiedenheit, die er mit allem
Lebendigen teilt, zur Einzigartigkeit, und menschliche Pluralitat ist ist eine Vielheit, die die paradoxe
Eigenschaft hat, da jedes ihrer Glieder in seiner Art einzigartig ist. Sprechen und Handeln sind die
Tatigkeiten, in denen diese Einzigartigkeit sich darstellt. Sprechend und handelnd unterscheiden Menschen
sich aktiv voneinander, anstatt lediglich verschieden zu sein." (Hannah Arendt, VA, 214)
Die wesentliche menschliche Eigenschaft besteht darin, dass Menschen nicht nur unterschiedlich
sind, sondern aktiv in der Lage sind, sich von anderen Menschen zu unterscheiden. Diese personale
Einzigartigkeit ermoglicht es dem Menschen, selbst zu zeigen und festzulegen, wer er ist. Es nicht
irgendeine angeborene Identitat, sondern die Fahigkeit dazu, seine eigene Identitat festzulegen,
welche dem Menschen angeboren ist.
Der VSStO bekennt sich in seinem Grundsatzprogramm zur Freiheit, welche darin als die
Moglichkeit, das eigene Leben selbststandig in die Hand nehmen zu konnen", definiert wird. Das
Bekenntnis zur Gleichheit bedeutet fur den VSStO, dass die Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit
und Vielfalt als gleichwertig anzusehen" sind. Auf der Grundlage dieser Werte ist es selbstredend,
dass der VSStO den Schlussfolgerungen der Queer-Theory, wonach kein automatischer
Zusammenhang zwischen biologischem Geschlecht und dem sozialen Geschlecht bzw.
gesellschaftlichen Rollenbild besteht, da der Mensch auch selbststandig in der Lage ist, sich trotz
eines bestimmten biologischen Geschlechts (sex) mit einem anderen psychologischen Geschlecht
(gender) zu identifizieren. Da der VSStO aus dem Gebot der Freiheit ableitet, dass es allen
Menschen freistehen soll, das eigene Leben in sozial verantworteter Selbstbestimmung zu leben",
besteht kein Zweifel daruber, dass er dem Menschen und somit auch seinen Mitglieder_innen
zugesteht, das eigene Geschlecht festzulegen.
Antrag:
Die Bundeskonferenz vom 7. Juli 2012 des Verband Sozialistischer Student_innen moge daher
beschlieen:
Die Tatsache, dass Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit und Vielfalt als gleichwertig anzusehen
sind" und es ihnen freisteht, das eigene Leben in sozial verantworteter Selbstbestimmung zu
leben", ermoglicht es ihnen, selbst daruber zu verfugen, welchem Geschlecht sie sich zugehorig
fuhlen.
(1) Das Geschlecht der Mitglieder_innen wird im VSStO nicht durch das biologische Geschlecht,
sondern durch die personliche Festlegung darauf, zu welchem Geschlecht man sich zugehorig fuhlt,
bestimmt.
(2) Dieses Geschlechtsverstandnis ist verbandsintern von absoluter Gultigkeit.
a)
Somit gilt es das Geschlechtsverstandnis aus (1) auch in geschlechtsspezifischen
Quotenregelungen zu beachten.
b)
Menschen, deren Geschlecht nicht ihrem biologischen Geschlecht entspricht, sind
noch immer einer enormen gesellschaftlichen Inakzeptanz ausgesetzt. Besonders
Frauen mit einem mannlichen biologischen Geschlecht sind in doppelter Weise von
sozialer Diskriminierung, weswegen das Bekenntnis des VSStO zum Feminismus es
gebietet, diesen in Quotenregelungen Vorrang gegenuber Frauen mit weiblichem
biologischen Geschlecht einzuraumen.
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